1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 12.01.2011 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages.
Die am 02.01.1953 geborene Klägerin ist seit dem 06.10.1973 als Grundschullehrerin (Schulartgruppe 1) beschäftigt. Sie verfügt über die Lehrbefähigung in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie Schulgarten und ist derzeit an der Grundschule P. im Schulamtsbezirk S. eingesetzt.
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