LAG München - Urteil vom 12.06.2013
11 Sa 167/13
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; AVR Paritätischer Wohlfahrtsverband § 5 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Passau, vom 23.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 504/12

Ablehnung des Bewährungsaufstiegs einer Altenpflegerin aus wirtschaftlichen Gründen

LAG München, Urteil vom 12.06.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 167/13

DRsp Nr. 2013/17774

Ablehnung des Bewährungsaufstiegs einer Altenpflegerin aus wirtschaftlichen Gründen

Weder der Wortlaut noch die Systematik der Arbeitsvertragsrichtlinien des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes (AVR) führen dazu, dass zwingenderweise nur leistungsbezogene Aspekte in die Beurteilung des Bewährungsaufstieges einfließen dürfen; die Arbeitgeberin kann im Rahmen ihrer Ermessenentscheidung auch wirtschaftliche Belange mit einfließen lassen und aus diesen Gründen den Bewährungsaufstieg einer Arbeitnehmerin ablehnen.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Passau (Az.: 3 Ca 504/12) vom 23.11.2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; AVR Paritätischer Wohlfahrtsverband § 5 Abs. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin sowie damit zusammenhängende Vergütungsdifferenzen.

Die Klägerin ist seit 01.10.2001 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als examinierte Altenpflegerin im KWA Stift E. auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 28.09./15.10.2001 beschäftigt.

Im Arbeitsvertrag ist unter § 5 die Vergütung wie folgt geregelt:

"§ 5 Vergütung