LAG Düsseldorf - Urteil vom 03.11.2010
7 Sa 1280/10
Normen:
AVR Anlage 17 § 2 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 09.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2811/09

Ablehnung des Altersteilzeitantrags bei Überschreiten der Förderungshöchstdauer; Ermessensausübung der Arbeitgeberin bei der Prüfung eines Altersteilzeitantrages

LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 1280/10

DRsp Nr. 2011/1075

Ablehnung des Altersteilzeitantrags bei Überschreiten der Förderungshöchstdauer; Ermessensausübung der Arbeitgeberin bei der Prüfung eines Altersteilzeitantrages

Lehnt der Arbeitgeber einen die Förderungshöchstdauer überschreitenden Altersteilzeitantrag eines Arbeitnehmers wegen der durch die Überschreitung entstehenden finanziellen Belastungen ab, ist darin ein im Rahmen billigen Ermessens liegender sachlicher Grund zu sehen, der die Ablehnung rechtfertigt. In eine weitere Ermessungsprüfung muss der Arbeitgeber allenfalls dann eintreten, wenn der Arbeitnehmer über die im Tarifvertrag normierten Anspruchsvoraussetzungen hinaus auf seinen Fall bezogene Umstände darlegt und diese dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt siner Entscheidung bekannt sind.

Tenor

I.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 09.06.2010, 3 Ca 2811/09, wird zurückgewiesen.

II.Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AVR Anlage 17 § 2 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand