Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.07.2015 -
1. Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.
Das Arbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist seine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen vervollständigt.
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