Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.09.
I.
Das als sofortige Beschwerde auszulegende Schreiben des Klägers vom 22.09.2015 hat ein gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 11 a Abs. 1 ArbGG zulässiges Beschwerdeverfahren eingeleitet. In der Sache ist die sofortige Beschwerde indes nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zutreffend abgelehnt.
Die gesetzliche Regelung in § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 1 ArbGG sieht vor, dass Prozesskostenhilfe nur dann gewährt werden kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Erfolgsaussicht eines Klageverfahrens ist Voraussetzung, dass das Hauptsacheverfahren betrieben und gefördert wird (OLG Stuttgart 18.11.2004 -
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