Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 22. Dezember 2008 -
Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird für die Beschwerdeinstanz auf 50.000 € festgesetzt.
A.
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