OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.07.2013
I-26 W 13/08 (AktE)
Normen:
MitbestG § 1 Abs. 1; MitbestG § 5 Abs. 1; MitbestG § 5 Abs. 3;
Fundstellen:
ZIP 2014, 517
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 22.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 27/08

Ablehnung der Bildung eines paritätisch besetzten Aufsichtsrats einer kommunalen Beteiligungsgesellschaft, da die Beteiligungsgesellschaft auf die Stadtwerke-GmbH keine Leitungsmacht ausübt und die Konzernvermutung somit widerlegt ist.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2013 - Aktenzeichen I-26 W 13/08 (AktE)

DRsp Nr. 2013/18043

Ablehnung der Bildung eines paritätisch besetzten Aufsichtsrats einer kommunalen Beteiligungsgesellschaft, da die Beteiligungsgesellschaft auf die Stadtwerke-GmbH keine Leitungsmacht ausübt und die Konzernvermutung somit widerlegt ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 22. Dezember 2008 - 18 O 27/08 AktE - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert wird für die Beschwerdeinstanz auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

MitbestG § 1 Abs. 1; MitbestG § 5 Abs. 1; MitbestG § 5 Abs. 3;

Gründe

A.

1. 2.