LAG Köln - Beschluss vom 27.01.2016
7 Ta 159/15
Normen:
ZPO § 117; ZPO § 121; ZPO § 278 VI; ArbGG § 11 a;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 30.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2964/14

Ablehnung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Einreichung des Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

LAG Köln, Beschluss vom 27.01.2016 - Aktenzeichen 7 Ta 159/15

DRsp Nr. 2020/8833

Ablehnung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Einreichung des Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

1. Eine vom Arbeitsgericht möglicherweise pflichtwidrig unterlassene Nachfristsetzung zur Einreichung eines aktuellen, amtlich vorgeschriebenen Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wirkt sich nicht aus, wenn der Beschwerdeführer trotz deutlicher Hinweise in dem die PKH ablehnenden Beschluss weder im Abhilfeverfahren noch im weiteren Beschwerdeverfahren den beanstandeten Mangel seiner Antragstellung beseitigt.2. Zur Frage der Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung nach Zustimmung der Partei zu einem Vergleich nach § 278 VI ZPO.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von PKH zurückweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 30.03.2015 nebst Nicht-Abhilfe-Beschluss vom 07.04.2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 117; ZPO § 121; ZPO § 278 VI; ArbGG § 11 a;

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 30.03.2015 nebst Nicht-Abhilfe-Beschluss vom 07.04.2015 ist zulässig, aber unbegründet.