Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.02.2017-
Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Denn der Beklagte hatte bis zum Instanzenabschluss keinen ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrag gestellt.
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