LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.03.2009
3 Sa 609/08
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; HGB § 266 Abs. 3 Buchst. a; HGB § 268 Abs. 1; ArbGG § 67 Abs. 1; ArbGG § 67 Abs. 2 S. 1; ZPO § 130; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2563/07

Ablehnung der Betriebsrentenanpassung bei unzureichender Eigenkapitalverzinsung; Berechnung der Eigenkapitalverzinsung als Verhältnis des Betriebsergebnisses zum Eigenkapital

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.03.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 609/08

DRsp Nr. 2009/27509

Ablehnung der Betriebsrentenanpassung bei unzureichender Eigenkapitalverzinsung; Berechnung der Eigenkapitalverzinsung als Verhältnis des Betriebsergebnisses zum Eigenkapital

1. Die Arbeitgeberin kann eine vom Betriebsrentner beanspruchte Anpassung ablehnen, soweit dadurch das Unternehmen übermäßig belastet würde; das ist der Fall, wenn es dem Unternehmen mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und dessen Erträgen in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen. 2. Für eine einigermaßen zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden; bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage kann es auf vorhersehbare tatsächliche Entwicklungen auch dann ankommen, wenn sich diese bis zum Anpassungsstichtag nicht ausgewirkt haben. 3. Die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag kann die frühere Prognose entweder bestätigen oder entkräften; insoweit sind die wirtschaftlichen Daten bis zur letzten Tatsachenverhandlung zu berücksichtigen.