LAG Hamburg - Urteil vom 02.08.2012
7 Sa 62/11
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 20.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 141/10

Ablehnung der Betriebsrentenanpassung aus wirtschaftlichen Gründen

LAG Hamburg, Urteil vom 02.08.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 62/11

DRsp Nr. 2013/5959

Ablehnung der Betriebsrentenanpassung aus wirtschaftlichen Gründen

1. Die Arbeitgeberin kann die Betriebsrentenanpassung im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Lage ablehnen, wenn ihr Unternehmen durch die Anpassung übermäßig belastet und ihre Wettbewerbsfähigkeit gefährdet wird; das ist dann der Fall, wenn die Arbeitgeberin annehmen darf, dass es ihr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wettbewerbszuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. 2. Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen; beide Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu bestimmen. 3. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist.