LAG Hamm - Beschluss vom 06.10.2010
14 Ta 477/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ArbGG § 12a Abs. 1; ZPO § 83 Abs. 1; ZPO § 83 Abs. 2; ZPO § 121 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 26.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 153/09

Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts für Zahlungsklagen im arbeitsgerichtlichen Verfahren bei gleichzeitiger Beiordnung für Klage auf Urlaubsabgeltung

LAG Hamm, Beschluss vom 06.10.2010 - Aktenzeichen 14 Ta 477/09

DRsp Nr. 2011/2205

Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts für Zahlungsklagen im arbeitsgerichtlichen Verfahren bei gleichzeitiger Beiordnung für Klage auf Urlaubsabgeltung

1. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine vermögende Partei in der Lage der bedürftigen Partei vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hätte, ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz stets zu berücksichtigen, dass nach § 12 a Abs. 1 ArbGG kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eins Prozessbevollmächtigten oder Beistands besteht. 2. Eine uneingeschränkte Beiordnung ist bei einer Klage, die mehrere Zahlungsansprüche zum Gegenstand hat, nicht unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass für einen Teil der nicht den wirtschaftlichen Schwerpunkt des Verfahrens bildet, die Beiordnung vom Arbeitsgericht bewilligt wurde. Ob dies anders zu beurteilen ist, wenn der Antrag, für den die Beiordnung erfolgt, wirtschaftlicher Schwerpunkt des Rechtsstreits ist, war nicht zu entscheiden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 26. Mai 2009 (3 Ca 153/09) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ArbGG § 12a Abs. 1; ZPO § 83 Abs. 1; ZPO § 83 Abs. 2; ZPO § 121 Abs. 2;

Gründe

I.