LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.04.2010
1 Ta 65/10
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3; ZPO § 233; ZPO § 237; ZPO § 569 Abs. 1 S. 1; ZPO § 572 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 19.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1467/07

Abhilfeverfahren bei verfristeter Beschwerde und Wiedereinsetzungsantrag

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.04.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 65/10

DRsp Nr. 2010/9010

Abhilfeverfahren bei verfristeter Beschwerde und Wiedereinsetzungsantrag

1. Nach dem Wortlaut des § 572 Abs. 1 ZPO hat das Gericht im Abhilfeverfahren lediglich die Kompetenz, die Begründetheit der Beschwerde zu überprüfen. Ist die Beschwerde verfristet, aber ein Wiedereinsetzungsantrag wegen der Fristversäumung gem. § 233 ZPO gestellt, dann hat der Rechtspfleger zuerst eine Entscheidung nach § 572 Abs. 1 ZPO zu treffen, bevor er dem hierfür gem. § 237 ZPO zuständigen Beschwerdegericht das Verfahren zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag vorlegt. 2. In jeder sofortigen Beschwerde ist als Minus eine Gegenvorstellung zu sehen. Dieser hat der Rechtspfleger bei Begründetheit stattzugeben und abzuhelfen, auch wenn die Gegenvorstellung im Rahmen einer unzulässigen Beschwerde erfolgte.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird die Vorlageverfügung des Arbeitsgerichts Trier vom 19.03.2010 -Az 4 Ca 1467/07- aufgehoben.

2. Das Verfahren wird an das Arbeitsgericht Trier zur erneuten Entscheidung über eine Abhilfe der Beschwerde zurückverwiesen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 3; ZPO § 233; ZPO § 237; ZPO § 569 Abs. 1 S. 1; ZPO § 572 Abs. 1;

Gründe: