LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.04.2009
1 Ta 66/09
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ZPO § 127 Abs. 2 S. 3; ZPO § 572 Abs. 1 Halbs. 1; ZPO § 572 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 16.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 97/05

Abhilfeverfahren bei unzulässiger Beschwerde im Verfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.04.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 66/09

DRsp Nr. 2009/11349

Abhilfeverfahren bei unzulässiger Beschwerde im Verfahren zur Prozesskostenhilfe

1. Nach dem klaren Wortlaut des § 572 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO hat das Gericht (oder der Vorsitzende), dessen Entscheidung angefochten wird, der Beschwerde abzuhelfen, soweit es sie für begründet hält; nach § 572 Abs. 2 ZPO hat allein das Beschwerdegericht zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. 2. Im Prozesskostenhilfeverfahren ist der Rechtspfleger nicht befugt, die fristgerechte Einlegung der Beschwerde zu prüfen, zumal Entscheidungen in Prozesskostenhilfesachen grundsätzlich nicht in Rechtskraft erwachsen; der Rechtspfleger prüft lediglich, ob er der Beschwerde abhelfen kann.

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.02.2009 - 4 Ca 97/05 - aufgehoben.

2. Das Verfahren wird an das Arbeitsgericht Mainz zur erneuten Entscheidung über eine Abhilfe der Beschwerde zurückverwiesen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ZPO § 127 Abs. 2 S. 3; ZPO § 572 Abs. 1 Halbs. 1; ZPO § 572 Abs. 2;

Gründe: