LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.04.2009
1 Ta 46/09
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 127 Abs. 2 S. 3; ZPO § 569 Abs. 1 S. 1; ZPO § 569 Abs. 1 S. 2; ZPO § 572 Abs. 1 Hs. 1; ZPO § 572 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 27.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1475/07

Abhilfeentscheidung in Prozesskostenhilfesachen bei verfristeter Beschwerde

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.04.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 46/09

DRsp Nr. 2009/10682

Abhilfeentscheidung in Prozesskostenhilfesachen bei verfristeter Beschwerde

1. Nach dem klaren Wortlaut von § 572 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO haben das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, der Beschwerde abzuhelfen, soweit sie diese für begründet halten; deshalb hat der Rechtspfleger auch bei einer Verfristung zu prüfen, ob er der Beschwerde abhelfen kann, zumal Entscheidungen in Prozesskostenhilfesachen grundsätzlich nicht in Rechtskraft erwachsen. 2. Jedenfalls bei Entscheidungen, die noch nicht in materieller Rechtskraft erwachsen sind, darf seitens des Gerichts, dessen Entscheidung mit der Beschwerde angefochten wird, nicht geprüft werden, ob das eingelegte Rechtsmittel zulässig ist; nach § 572 Abs. 2 ZPO hat vielmehr grundsätzlich nur das Beschwerdegericht zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. 3. Damit die Selbstkorrekturfunktion des § 572 Abs. 1 ZPO nicht leer läuft, entscheidet das Beschwerdegericht nicht in der Sache selbst sondern verweist das Verfahren an das Arbeitsgericht zurück.

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23.02.2009 wird der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.02.2009 - 4 Ca 1475/07 - aufgehoben.