1) Soweit nach § 78 Satz 1 ArbGG gegen die Entscheidung der Kammer des Arbeitsgerichtes die Beschwerde gegeben ist, entscheidet die Kammer des Arbeitsgerichts über die Abhilfe der Beschwerde in derselben Besetzung mit ehrenamtlichen Richtern wie bei der Ausgangsentscheidung (a.A. LAG Berlin vom 15. Februar 2006 - 13 Ta 170/06 m.w.N.).2) Das in § 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 572 Abs.1 Satz 1 ZPO geregelte Abhilfeverfahren dient der Selbstkontrolle des Arbeitsgerichtes und damit der Prozessökonomie sowie der Entlastung der Landesarbeitsgerichte. Die Kammer hat ihre in der Ausgangsentscheidung gefundene Entscheidung anhand der mit der Beschwerde vorgetragenen - ggf. neuen - Tatsachen und Rechtsargumente in vollem Umfang zu überprüfen. Gleichzeitig erschöpft sich das Abhilfeverfahren in der Selbstkontrolle, d.h. der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine "zweite Erstentscheidung".3) Das Prinzip der Selbstkontrolle bedingt die Entscheidung über die Abhilfe in identischer Kammerbesetzung. Eine Parallelwertung zu anderen Fällen der Selbstkontrolle ist geboten, etwa zur Entscheidung über den Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320ZPO und über die Gehörsrüge nach §§ 78a ArbGG, 321aZPO.
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