I.
Der Kläger begehrt die nachträgliche Zulassung seiner Entfristungsklage.
Er war seit 1992 bei der Beklagten als Ausbilder mit einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 2 080,33 EUR auf der Basis von jeweils für ein Ausbildungsjahr befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt. Der letzte Arbeitsvertrag vom 01.09.2005 war für die Zeit vom 01.09.2005 bis zum 31.08.2006 befristet.
Unstreitig sollte die Stelle erst zum 01.10.2006 erneut besetzt werden. Der Kläger ging davon aus, dass er, wie in den Vorjahren, erneut einen befristeten Vertrag erhalten werde und erfuhr am 29.09.2006, dass er nicht wieder eingestellt werde.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|