LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.04.2007
19 Ta 199/07
Normen:
ArbGG § 78 Satz 1 ; KSchG § 5 Abs. 4 Satz 2 ; TzBfG § 17 Satz 2 ; ZPO § 572 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1533/06

Abhilfeentscheidung bei nachträglicher Zulassung der Entfristungsklage

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.04.2007 - Aktenzeichen 19 Ta 199/07

DRsp Nr. 2007/9536

Abhilfeentscheidung bei nachträglicher Zulassung der Entfristungsklage

»1. Auch im Verfahren der nachträglichen Klagezulassung gem. § 5 KSchG hat das Arbeitsgericht gem. §§ 5 IV S. 2 KSchG, 78 S. 1 ArbGG, 572 Abs. I S. 1, 1. HS ZPO auf die sofortige Beschwerde grundsätzlich zunächst eine Abhilfeentscheidung zu treffen. 2. In besonderen Fällen kann das Beschwerdegericht, insbesondere zur Beschleunigung des Verfahrens, ohne vorherige Abhilfeentscheidung durch das Arbeitsgericht über die Beschwerde entscheiden. 3. Zur nachträglichen Klagezulassung bei Versäumung der Frist gem. § 17 TzBfG

Normenkette:

ArbGG § 78 Satz 1 ; KSchG § 5 Abs. 4 Satz 2 ; TzBfG § 17 Satz 2 ; ZPO § 572 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die nachträgliche Zulassung seiner Entfristungsklage.

Er war seit 1992 bei der Beklagten als Ausbilder mit einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 2 080,33 EUR auf der Basis von jeweils für ein Ausbildungsjahr befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt. Der letzte Arbeitsvertrag vom 01.09.2005 war für die Zeit vom 01.09.2005 bis zum 31.08.2006 befristet.

Unstreitig sollte die Stelle erst zum 01.10.2006 erneut besetzt werden. Der Kläger ging davon aus, dass er, wie in den Vorjahren, erneut einen befristeten Vertrag erhalten werde und erfuhr am 29.09.2006, dass er nicht wieder eingestellt werde.