LAG Hamm - Urteil vom 11.02.2021
5 Sa 1125/20
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 25.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3025/19

Abhängigkeit des Zusatzurlaubs vom gesetzlichen UrlaubAbgeltung tariflichen MehrurlaubsKeine Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB auf Zusatzurlaub mangels eigenständigem Urlaubsanspruch

LAG Hamm, Urteil vom 11.02.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 1125/20

DRsp Nr. 2021/10556

Abhängigkeit des Zusatzurlaubs vom gesetzlichen Urlaub Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs Keine Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB auf Zusatzurlaub mangels eigenständigem Urlaubsanspruch

Der Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß § 208 Abs. 1 S. 1 SGB IX ist akzessorisch, steht und fällt mit dem gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch und wird im Anschluss aus diesem gewährt. Ein Rückgriff auf § 366 Abs. 2 BGB scheidet im Falle des Zusatzurlaubs aus, denn der Anspruch auf Zusatzurlaub stellt keine "selbständige Forderung" i.S. d. dieser Vorschrift dar.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 25. August 2020 - 5 Ca 3025/19 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung in der Hauptsache insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung für das Jahr 2016.