ArbG Hannover, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 2/19
Abgrenzung zwischen Versetzung und Verlagerung eines BetriebsteilsVersetzungsbegriff des § 95 Abs. 3 BetrVGKeine Änderung des Arbeitsbereichs durch längeren Anfahrtsweg
LAG Niedersachsen, Beschluss vom 03.03.2020 - Aktenzeichen 11 TaBV 67/19
DRsp Nr. 2022/7596
Abgrenzung zwischen Versetzung und Verlagerung eines BetriebsteilsVersetzungsbegriff des § 95 Abs. 3BetrVGKeine Änderung des Arbeitsbereichs durch längeren Anfahrtsweg
1. Systematisch stellt sich die Verlagerung eines räumlich vom restlichen Betrieb getrennten Betriebsteils nicht als Summe personeller Einzelmaßnahmen dar. Die Veränderungen finden nicht auf der individuellen personellen Ebene, sondern auf der Ebene des gesamten Betriebsteils statt. Der Zweck des § 99BetrVG gebietet in diesem Fall nicht die Mitbestimmung des Betriebsrats, denn diese wird über die Normen der Betriebsänderung (§§ 111 ff. BetrVG) gewahrt.2. In § 95 Abs. 3BetrVG wird der Begriff des Arbeitsbereichs verwendet. Dieser Begriff beschreibt die Aufgabe und Verantwortung sowie die Art der Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs. Arbeitsbereich ist danach der konkrete Arbeitsplatz und seine Beziehung zur betrieblichen Umgebung in räumlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht.
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