LAG Niedersachsen - Beschluss vom 03.03.2020
11 TaBV 67/19
Normen:
BetrVG § 80; BetrVG § 81 Abs. 1; BetrVG § 95 Abs. 3; BetrVG § 99; BetrVG § 111 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 2/19

Abgrenzung zwischen Versetzung und Verlagerung eines BetriebsteilsVersetzungsbegriff des § 95 Abs. 3 BetrVGKeine Änderung des Arbeitsbereichs durch längeren Anfahrtsweg

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 03.03.2020 - Aktenzeichen 11 TaBV 67/19

DRsp Nr. 2022/7596

Abgrenzung zwischen Versetzung und Verlagerung eines Betriebsteils Versetzungsbegriff des § 95 Abs. 3 BetrVG Keine Änderung des Arbeitsbereichs durch längeren Anfahrtsweg

1. Systematisch stellt sich die Verlagerung eines räumlich vom restlichen Betrieb getrennten Betriebsteils nicht als Summe personeller Einzelmaßnahmen dar. Die Veränderungen finden nicht auf der individuellen personellen Ebene, sondern auf der Ebene des gesamten Betriebsteils statt. Der Zweck des § 99 BetrVG gebietet in diesem Fall nicht die Mitbestimmung des Betriebsrats, denn diese wird über die Normen der Betriebsänderung (§§ 111 ff. BetrVG) gewahrt. 2. In § 95 Abs. 3 BetrVG wird der Begriff des Arbeitsbereichs verwendet. Dieser Begriff beschreibt die Aufgabe und Verantwortung sowie die Art der Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs. Arbeitsbereich ist danach der konkrete Arbeitsplatz und seine Beziehung zur betrieblichen Umgebung in räumlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht.