LAG Köln - Urteil vom 21.03.2013
7 Sa 261/12
Normen:
BGB § 297; BGB § 611 Abs. 1; ArbzG § 4 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; GewO 106 S. 1;
Fundstellen:
AuR 2013, 412
EzA-SD 2013, 9
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5295/11

Abgrenzung zwischen vergütungspflichtigen Arbeitsunterbrechungen und unbezahlten gesetzliche PausenAnnahmeverzugslohnklage einer arbeitsbereiten Flugsicherheitskraft bei arbeitgeberseitig angeordneten Pausen

LAG Köln, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen 7 Sa 261/12

DRsp Nr. 2013/19469

Abgrenzung zwischen vergütungspflichtigen Arbeitsunterbrechungen und unbezahlten gesetzliche Pausen Annahmeverzugslohnklage einer arbeitsbereiten Flugsicherheitskraft bei arbeitgeberseitig angeordneten Pausen

1.) Der Arbeitnehmer, der zu dem vom Arbeitgeber festgelegten Schichtbeginn zur Arbeit erscheint, bietet zur rechten Zeit, am rechten Ort und in der rechten Weise seine Arbeit für die Dauer der Schicht tatsächlich an.2.) Während sich der Arbeitnehmer in einer gesetzlichen Pause i. S. v. § 4 ArbZG befindet, ist er dagegen aus Rechtsgründen nicht leistungsfähig, § 297 BGB.3.) Wesensmerkmal der gesetzlichen Ruhepause ist, dass der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von der Pflicht, sich zur Arbeit bereitzuhalten, befreit ist und vor Beginn der Pause erfährt, dass und wie lange er Pause hat.