LAG Köln - Urteil vom 11.10.2012
7 Sa 330/12
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 6645/11

Abgrenzung zwischen Firmenleistungen und betrieblicher Altersversorgung

LAG Köln, Urteil vom 11.10.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 330/12

DRsp Nr. 2013/5560

Abgrenzung zwischen Firmenleistungen und betrieblicher Altersversorgung

1. a) Der klassische biologische Versorgungsfall "Alter" bedarf, um ihn betriebsrentenrechtlich handhaben zu können, einer bestimmten Definition, bezogen auf das Lebensalter der Zusageempfänger.b) Es bedarf einer bestimmten Festlegung eines Zeitpunktes, bezogen auf das Lebensalter der Versorgungsempfänger, zu dem der Versorgungsfall "Alter" eintreten soll.c) Gibt die Versorgungszusage bzw. die die näheren Modalitäten der Zusage regelnde Versorgungsordnung weder ausdrücklich, noch konkludent eine solche "feste Altersgrenze" vor, ist, der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG entsprechend, auf den Zeitpunkt abzustellen, zu welchem der Zusageempfänger die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat. 2. a) Die Versorgungszusage bzw. die hierfür maßgebliche Versorgungsordnung kann auch einen früheren Zeitpunkt als "feste Altersgrenze" definieren, solange der Zweckcharakter der Leistung als "betrieblicheAltersversorgung" nicht in Frage gestellt wird.b) Maßgeblich ist jedoch in jedem Fall, dass die betrieblichen Leistungen dazu dienen sollen, die Versorgung des Arbeitnehmers nach dessen Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu sichern oder zu verbessern.