LAG Bremen - Beschluss vom 09.09.2020
1 Ta 19/20
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; GVG § 17a Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 17.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ga 904/20

Abgrenzung zwischen bürgerlich-rechtlicher und öffentlich-rechtlicher Streitigkeit

LAG Bremen, Beschluss vom 09.09.2020 - Aktenzeichen 1 Ta 19/20

DRsp Nr. 2020/18058

Abgrenzung zwischen bürgerlich-rechtlicher und öffentlich-rechtlicher Streitigkeit

Ansprüche zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG sind als öffentlich-rechtliche Streitigkeiten durch die Verwaltungsgerichte zu entscheiden.

Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Ein Rechtsverhältnis ist öffentlich-rechtlich, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen nicht für jedermann gelten, sondern Sonderrechte des Staates oder sonstiger Träger öffentlich-rechtlicher Aufgaben sind, und es sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet. Dies ist bei der Konkurrentenklage der Fall, wenn der Klageanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleitet wird.

Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten vom 22.09.2020 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 17.09.2020 - 9 Ga 904/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; GVG § 17a Abs. 4;

Gründe:

I.