Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 12. Mai 2022 –
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen an die Sozialkassen des Baugewerbes für den Zeitraum von April 2018 bis November 2018.
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