LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.02.2023
12 Sa 1114/22 SK
Normen:
VTV Soka Bau § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 11; VTV Soka Bau § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 12.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 73/22

Abgrenzung zwischen baugewerblicher Tätigkeit und Raumausstatter-Gewerbe im fachlichen Geltungsbereich des VTV BauHerstellung und Reparatur von Bodenbeschichtungen als baugewerbliche Tätigkeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.02.2023 - Aktenzeichen 12 Sa 1114/22 SK

DRsp Nr. 2023/6296

Abgrenzung zwischen baugewerblicher Tätigkeit und Raumausstatter-Gewerbe im fachlichen Geltungsbereich des VTV Bau Herstellung und Reparatur von Bodenbeschichtungen als baugewerbliche Tätigkeit

Die Herstellung von Tartanbahnen, Sportböden und Fallschutzböden auf Spielplätzen u.ä. stellt unter Verwendung eines mit einem Bindemittel versehenen Recyclinggranulats kein Verlegen von Bodenbelägen im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 38 VTV Bau dar, sondern ist als das Erstellen eines Bauwerks nach § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV Bau anzusehen.

Bei Bauwerken im Sinne des VTV handelt es sich um mit dem Erdboden verbundene oder infolge eigener Schwere auf dem Erdboden ruhende, aus Baustoffen und Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Dazu zählt auch die Errichtung oder die Vollendung von Fallschutzflächen auf Sportanlagen und von anderen Bodenbeschichtungen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 12. Mai 2022 – 9 Ca 73/22 SK – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VTV Soka Bau § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 11; VTV Soka Bau § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen an die Sozialkassen des Baugewerbes für den Zeitraum von April 2018 bis November 2018.