BAG - Urteil vom 20.04.2016
7 AZR 614/14
Normen:
WissZeitVG § 1 Abs. 1; WissZeitVG § 2 Abs. 1; WissZeitVG § 2 Abs. 4; WissZeitVG § 2 Abs. 5; GG Art. 5 Abs. 3; HHG § 2 Abs. 1 Nr. 1; TzBfG § 17; KSchG § 7 Hs. 1;
Fundstellen:
AP WissZeitVG § 1 Nr. 5
AUR 2016, 429
BB 2016, 1907
EzA-SD 2016, 4
NZA 2016, 1560
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 28.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 835/13
ArbG Gießen, vom 26.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 166/12

Abgrenzung wissenschaftlicher Lehrtätigkeit von unterrichtender Lehrtätigkeit ohne WissenschaftsbezugInhalt und Charakteristika wissenschaftlicher Dienstleistungen

BAG, Urteil vom 20.04.2016 - Aktenzeichen 7 AZR 614/14

DRsp Nr. 2016/13237

Abgrenzung wissenschaftlicher Lehrtätigkeit von unterrichtender Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug Inhalt und Charakteristika wissenschaftlicher Dienstleistungen

Orientierungssatz: Arbeitsverträge von wissenschaftlichem Personal an Hochschulen können nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristet werden. Zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehören Arbeitnehmer, die wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen. Die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. Eine Lehrtätigkeit, die sich nach dem vereinbarten Vertragsinhalt auf eine rein repetierende Wiedergabe vorgegebener Inhalte beschränkt, ist nicht als wissenschaftliche Lehre anzusehen, während eine Lehrtätigkeit auch dann eine wissenschaftliche Dienstleistung ist, wenn zwar keine eigenen Forschungsergebnisse gelehrt, sondern Erkenntnisse Dritter vermittelt werden, von dem Lehrenden aber nach dem Vertragsinhalt erwartet wird, dass er diese Erkenntnisse kritisch hinterfragt, sich damit auseinandersetzt und dass er diese eigenen Reflexionen in seine Lehrtätigkeit einbringt. Die bloße Vermittlung von Fremdsprachenkenntnissen ist keine wissenschaftliche Dienstleistung.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28. Mai 2014 - 2 Sa 835/13 - aufgehoben.