LAG Hamm - Urteil vom 24.07.2013
3 Sa 1749/12
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AÜG § 9 Nr. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 05.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1016/12

Abgrenzung Werkvertrag zur unerlaubten ArbeitnehmerüberlassungUnerlaubten Arbeitnehmerüberlassung führt zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses

LAG Hamm, Urteil vom 24.07.2013 - Aktenzeichen 3 Sa 1749/12

DRsp Nr. 2013/20468

Abgrenzung Werkvertrag zur unerlaubten ArbeitnehmerüberlassungUnerlaubten Arbeitnehmerüberlassung führt zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses

Von der Arbeitnehmerüberlassung ist die Tätigkeit eines Arbeitnehmers bei einem Dritten aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrags zu unterscheiden. Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast gilt ein abgestuftes System. Aufgrund der zu berücksichtigenden Indizien für das Vorliegen einer Abrede über die Gestellung des Klägers zur Arbeitsleistung und der fehlenden Darlegung der Beklagten zu den zugrunde liegenden Abreden lag die Fallgestaltung der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung auch bereits ab Aufnahme der Tätigkeit vor.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 05.12.2012, 6 Ca 1016/12, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AÜG § 9 Nr. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses des Klägers zur Beklagten infolge unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung.