LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.08.2013
2 Sa 6/13
Normen:
AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; AÜG § 9 Nr. 1 ;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 261
AuR 2013, 374
BB 2013, 1971
BB 2013, 2809
BB 2013, 3136
DB 2013, 16
EzA-SD 2013, 7
NZA 2013, 1017
NZA 2013, 6
NZA 2014, 8
NZA-RR 2013, 6
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 29.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 9536/11

Abgrenzung von Werk- oder Dienstvertrag zur Arbeitnehmerüberlassung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.08.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 6/13

DRsp Nr. 2013/18624

Abgrenzung von Werk- oder Dienstvertrag zur Arbeitnehmerüberlassung

1. Für die rechtliche Abgrenzung des Werk- oder Dienstvertrags zur Arbeitnehmerüberlassung ist allein die tatsächliche Durchführung des Vertrages maßgebend.2. Ein zwischen einem Werkunternehmen (hier: IT-Dienstleister) und dem Dritten vereinbartes Ticketsystem (EDV-spezifische Aufträge von Arbeitnehmern des Dritten werden nach Eröffnung eines Tickets vom Dritten bearbeitet) ist unproblematisch dem Werkvertragsrecht zuzuordnen. Wenn allerdings Arbeitnehmer des Dritten außerhalb dieses Ticketsystems in größerem Umfang Beschäftigte des Werkunternehmens direkt beauftragen und unter zeitlich-örtlichen Vorgaben auch personenbezogene Anweisungen erteilen, spricht dies für Arbeitnehmerüberlassung.3. Wenn es sich bei diesen Direktbeauftragungen nicht um untypische Einzelfälle, sondern um beispielhafte Erscheinungsformen einer durchgehend geübten Vertragspraxis handelt, ist von einem Scheinwerkvertrag auszugehen.