LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.08.2015
7 Sa 170/15
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; TzBfG § 14 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 12.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1088/14

Abgrenzung von vergütungsfreiem Einfühlungsverhältnis und vergütungspflichtigem ProbearbeitsverhältnisVergütungsklage einer Tankstellenverkäuferin bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur ausnahmsweisen Vereinbarung eines vergütungsfreien Einfühlungsarbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.08.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 170/15

DRsp Nr. 2015/17403

Abgrenzung von vergütungsfreiem Einfühlungsverhältnis und vergütungspflichtigem Probearbeitsverhältnis Vergütungsklage einer Tankstellenverkäuferin bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur ausnahmsweisen Vereinbarung eines vergütungsfreien Einfühlungsarbeitsverhältnisses

1. Die Vereinbarung eines "Einfühlungsverhältnisses" ohne Vergütungsanspruch und Arbeitspflicht der potentiellen Arbeitnehmerin ist aufgrund der Vertragsfreiheit grundsätzlich rechtens. 2. Ein Einfühlungsverhältnis ist ein ganz loses Rechtsverhältnis eigener Art, das sich von einem Arbeitsverhältnis (und insbesondere von dem Probearbeitsverhältnis) dadurch unterscheidet, dass die in den Betrieb aufgenommene potentielle Arbeitnehmerin während der Einfühlungsphase keine Pflichten übernimmt, insbesondere keine Arbeitspflicht hat, da sie nicht dem Direktions- oder Weisungsrecht der potentiellen Arbeitgeberin unterliegt sondern lediglich dem Hausrecht der Betriebsinhaberin untersteht; Zweck eines Einfühlungsverhältnisses ist es im Allgemeinen, die Voraussetzungen der Zusammenarbeit für das potentielle spätere Arbeitsverhältnis zu klären, also insbesondere der künftigen Arbeitnehmerin die Möglichkeit zu geben, die betrieblichen Gegebenheiten kennen zu lernen.