OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.01.2018
16 U 65/17
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 09.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 03 O 189/16

Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.01.2018 - Aktenzeichen 16 U 65/17

DRsp Nr. 2018/16174

Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung

Die Behauptungen, der Betroffene "habe eine rechtsradikale politische Gesinnung" und "eine antidemokratische Haltung" stellen Meinungsäußerungen dar.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2017 (2- 03 O 189/16) im Tenor zu II. wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass dem Beklagten kein Anspruch auf Unterlassung gegen den Kläger zusteht, wörtlich und/oder sinngemäß zu behaupten oder zu verbreiten und /oder verbreiten zu lassen, der Beklagte

c)

gehöre zum völkisch-rassistischen Lager;

d)

habe Kontakt zu extrem rechten und völkischen Kreisen,

wenn dies geschieht wie in dem Beitrag "..." vom 3. Mai 2016 unter der Seite www.(...).de in dem Online-Magazin "X" (Anlage K1).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 30 % und der Beklagte 70% zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 60 % und der Beklagte 40 %zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 15.000,- festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1;

Gründe

I.

a) b) c) d) e)