Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2017 (2-
Es wird festgestellt, dass dem Beklagten kein Anspruch auf Unterlassung gegen den Kläger zusteht, wörtlich und/oder sinngemäß zu behaupten oder zu verbreiten und /oder verbreiten zu lassen, der Beklagte
c)gehöre zum völkisch-rassistischen Lager;
d)habe Kontakt zu extrem rechten und völkischen Kreisen,
wenn dies geschieht wie in dem Beitrag "..." vom 3. Mai 2016 unter der Seite www.(...).de in dem Online-Magazin "X" (Anlage K1).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 30 % und der Beklagte 70% zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 60 % und der Beklagte 40 %zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 15.000,- festgesetzt.
I.
a) b) c) d) e)
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