1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 19.06.2015 abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Frage, ob der Kläger Arbeitnehmer und als solcher zu beschäftigen ist.
Der Kläger ist seit 15.07.1999 bei der Beklagten tätig.
Die Parteien schlossen zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses einen mit "Vereinbarung" überschriebenen Vertrag. Darin heißt es auszugsweise:
1. Der Vertragspartner steht dem B... für Produktionen als Beleuchter zur Verfügung. Die einzelnen Termine für Beginn und Ende der Tätigkeit werden zwischen dem B... und dem Vertragspartner vereinbart. Eine Verpflichtung zur Übernahme der Tätigkeit wird durch diese Vereinbarung nicht begründet.
2. ...
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