Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 3. Juni 2015 (
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 5. August 2013 ein Arbeitsverhältnis besteht.
Es wird weiter festgestellt, dass dieses Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 5. Februar 2014, zugegangen am 6. Februar 2014, weder außerordentlich noch ordentlich beendet worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/4, die Beklagten zu 3/4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und dessen Beendigung durch eine fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung.
Unter dem 8./10. Juli 2013 schlossen die Parteien einen mit "Handelsvertretervertrag" überschriebenen Vertrag. In diesem Vertag regelten sie u.a. Folgendes:
1. 2. a) b) 3. - - - - - - - - a) - - - - - - - - b) c) aa) - - - - - - - - bb)
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