LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.03.2014
12 Sa 519/10
Normen:
VTV;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 25.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1682/09

Abgrenzung von selbständigem Subunternehmer oder persönlich anhängigem gewerblichen Arbeitnehmer bezüglich des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.03.2014 - Aktenzeichen 12 Sa 519/10

DRsp Nr. 2014/18269

Abgrenzung von selbständigem Subunternehmer oder persönlich anhängigem gewerblichen Arbeitnehmer bezüglich des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe

Wer nach Weisung des Auftraggebers Wände im Trockenbau errichtet, ohne hierbei an feste Arbeitszeiten gebunden zu sein, ist jedenfalls dann Subunternehmer und nicht gewerblicher Arbeitnehmer, wenn das Risiko von Zeitüberschreitungen (etwa Nacharbeiten) bei ihm liegt und er im Übrigen das erforderliche Werkzeug auf eigene Rechnung zu beschaffen hat. Eine Beitragspflicht nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe besteht insoweit nicht.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25. Februar 2010 - 5 Ca 1682/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VTV;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren des Baugewerbes für den Zeitraum Januar, Juli, August und Oktober bis Dezember 2006.