LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.07.2010
5 Sa 768/09
Normen:
TVöD § 4 Abs. 1; TVöD § 44; TVöD § 47;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 14.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 32/09

Abgrenzung von Reisekosten und Arbeitsvergütung bei Fahrten eines Bauaufsehers des Wasser- und Schifffahrtsamtes zur Einsatzort

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.07.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 768/09

DRsp Nr. 2011/6983

Abgrenzung von Reisekosten und Arbeitsvergütung bei Fahrten eines Bauaufsehers des Wasser- und Schifffahrtsamtes zur Einsatzort

1. Nach den Protokollerklärungen zu § 4 Abs. 1 TVöD-AT ist "Abordnung" die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. 2. Bei einem anderen Betrieb im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 4 Abs. 1 TVöD-AT muss es sich nicht um einen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes handeln, da dieses Gesetz für privatrechtliche Betriebe gilt; "Betrieb" im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 ist allerdings von der "Dienststelle" zu unterscheiden. 3. Wird einem technischen Angestellten (Bauaufseher) beim Wasser- und Schifffahrtsamt vorübergehend (für die Dauer der Baumaßnahme "2. Schleuse Z.") die Beschäftigung bei einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers zur Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses zugewiesen, ist davon auszugehen, dass dieser Einsatzort ("Schleusenbetriebsstelle Z.") ein "anderer Betrieb" der "Dienststelle Wasser- und Schifffahrtsamt X." ist, so dass Fahrten des Arbeitnehmers zum Einsatzort ("Schleusenbetriebsstelle Z") keine Dienstreisen im Außendienst sind.