LAG Köln - Urteil vom 25.03.2010
7 Sa 1127/09
Normen:
BGB § 253; BGB § 280; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; AGG § 3 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 7580/07

Abgrenzung von Mobbing und sozialadäquaten Arbeitsplatzkonflikten; unbegründete Schmerzensgeldklage wegen Schikanierung am Arbeitsplatz;

LAG Köln, Urteil vom 25.03.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 1127/09

DRsp Nr. 2010/16511

Abgrenzung von "Mobbing" und sozialadäquaten Arbeitsplatzkonflikten; unbegründete Schmerzensgeldklage wegen Schikanierung am Arbeitsplatz;

1. Der Rechtsprechung des BAG folgend liegt das kennzeichnende Merkmal einer zum Schadensersatz/Schmerzensgeld verpflichtenden Mobbinghandlung darin, dass der oder die Schädiger das Opfer in systematischer Weise fortgesetzt, bewusst und zielgerichtet anfeinden oder schikanieren. Dabei ist das vom Opfer als "Mobbing" empfundene Verhalten anderer abzugrenzen von Arbeitsplatzkonflikten, die den sozialadäquaten Rahmen (noch) nicht überschreiten. 2. Zur Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.03.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 253; BGB § 280; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; AGG § 3 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten in erster Linie um Forderungen der Klägerin auf Zahlung von "Geldentschädigung", Schmerzensgeld und Schadensersatz im Zusammenhang mit von ihr erhobenen Mobbingvorwürfen, ferner um bestimmte Einschränkungen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts sowie um Urlaubsansprüche für das Kalenderjahr 2006 und ein Feststellungsbegehren über den Umfang des Jahresurlaubsanspruchs der Klägerin.