Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.03.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in erster Linie um Forderungen der Klägerin auf Zahlung von "Geldentschädigung", Schmerzensgeld und Schadensersatz im Zusammenhang mit von ihr erhobenen Mobbingvorwürfen, ferner um bestimmte Einschränkungen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts sowie um Urlaubsansprüche für das Kalenderjahr 2006 und ein Feststellungsbegehren über den Umfang des Jahresurlaubsanspruchs der Klägerin.
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