OLG Koblenz - Beschluss vom 09.10.2006
2 W 510/06
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 3 ; HGB § 84 Abs. 1 S. 2 § 92a ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2007, 178
VersR 2007, 1222
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 06.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 151/05

Abgrenzung von Handelsvertreter und Arbeitnehmer

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.10.2006 - Aktenzeichen 2 W 510/06

DRsp Nr. 2007/16637

Abgrenzung von Handelsvertreter und Arbeitnehmer

»Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation weisungsunterworfen erbringt. Demgegenüber ist selbstständig, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Auf die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses kommt es nicht an. Maßgebend ist, wie die Vertragsbeziehung nach ihrem Geschäftsinhalt objektiv einzuordnen ist. Für die Abgrenzung entscheidend sind demnach die Umstände der Dienstleistung, nicht aber die Modalitäten der Entgeltzahlung oder andere formelle Merkmale wie die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen und die Führung von Personalakten.«

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 3 ; HGB § 84 Abs. 1 S. 2 § 92a ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Gemäß § 569 ZPO ist die Beschwerde binnen einer Notfrist von 2 Wochen beim zuständigen Gericht einzulegen. Der Beschluss des Landegerichts Mainz vom 6.6.2006 wurde der Beklagten am 6.7.2006 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt (GA 99). Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist per Fax am 20.7.2006 (GA 101) eingegangen, das Original am 22.7.2006 (GA 102).