Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Gemäß § 569 ZPO ist die Beschwerde binnen einer Notfrist von 2 Wochen beim zuständigen Gericht einzulegen. Der Beschluss des Landegerichts Mainz vom 6.6.2006 wurde der Beklagten am 6.7.2006 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt (GA 99). Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist per Fax am 20.7.2006 (GA 101) eingegangen, das Original am 22.7.2006 (GA 102).
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