Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 11. März 2015 - 8 Ca 325/15 / wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über den Arbeitnehmerstatus eines Honorararztes sowie die Erteilung einer Arbeitsbescheinigung.
Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus und beschäftigt ca. 500 Mitarbeiter. Bei ihr ist ein Betriebsrat gebildet. Der XX Jahre alte Kläger ist seit XX.XX.2010 mit Unterbrechungen als Honorararzt bei der Beklagten beschäftigt. Wegen des Inhalts dieser Verträge wird auf Bl. 8-20 der Akten Bezug genommen. Mit Schreiben vom 29. September 2014 (Bl. 21 d.A.) kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis.
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