LAG Köln - Urteil vom 27.09.2016
12 Sa 741/15
Normen:
TVöD EG 12;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 02.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3047/14

Abgrenzung von Entgeltgruppe 11 und Entgeltgruppe 12 TVöD

LAG Köln, Urteil vom 27.09.2016 - Aktenzeichen 12 Sa 741/15

DRsp Nr. 2016/18796

Abgrenzung von Entgeltgruppe 11 und Entgeltgruppe 12 TVöD

Heraushebungsmerkmale Entgeltgruppe 12 TVöD hier nicht erfüllt, da nur befristete Zuweisung höherwertiger Aufgaben (§ 14 TVöD)

Die nur befristete Zuweisung höherwertiger Aufgaben rechtfertigt nicht die Eingruppierung eines Arbeitnehmers in die Entgeltgruppe 12 TVöD.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.06.2015, 1 Ca 3047/14, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD EG 12;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende die tarifliche Eingruppierung des Klägers.

Die Beklagte betreibt in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ein Bundesinstitut mit Sitz in B im Geschäftsbereich des Bundesbildungsministeriums und ist u. a. zuständig für die Ausgestaltung von Ausbildungsordnungen für anerkannte Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz.