LAG Hamm - Urteil vom 07.11.2012
2 Sa 956/12
Normen:
§ 613 a BGB; § 1 KSchG;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 16.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3109/11

Abgrenzung von Betriebsübergang und -stilllegung

LAG Hamm, Urteil vom 07.11.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 956/12

DRsp Nr. 2013/13756

Abgrenzung von Betriebsübergang und -stilllegung

In betriebsmittelarmen Betrieben kommt der Übernahme bzw. Nichtübernahme Hauptbelegschaft und der Übernahme von Patent- und Gebrauchsmusterrechte, Lizenzen sowie Schutzrechten bei der Beurteilung des Vorliegens eines Betriebsübergangs eine entscheidende Bedeutung zu.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 16.05.2012 - 3 Ca 3109/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 613 a BGB; § 1 KSchG;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtwirksamkeit einer Kündigung.

Die am 28.02.1954 geborene, verheirate Klägerin ist seit dem 01.04.1990 bei der Beklagten, zuletzt auf der Grundlage des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 23.03.2005 als "Regionalleiterin Gebiet 1" zu einem monatlichen Bruttoverdienst von 7.000€ beschäftigt und nur gegenüber den Geschäftsführern der Gesellschaft weisungsgebunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des schriftlichen Anstellungsvertrages wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 6 ff. d. GA.) Bezug genommen.