ArbG Wuppertal, vom 30.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1176/17
Abgrenzung von Arbeitsverhältnis und freiem Dienstverhältnis bei einem KrankenhausarztAussetzung des arbeitsgerichtlichen Statusfeststellungsverfahrens bis zum Abschluss eines parallel betriebenen sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens der Deutschen Rentenversicherung
LAG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.2018 - Aktenzeichen 3 Sa 632/17
DRsp Nr. 2018/8533
Abgrenzung von Arbeitsverhältnis und freiem Dienstverhältnis bei einem KrankenhausarztAussetzung des arbeitsgerichtlichen Statusfeststellungsverfahrens bis zum Abschluss eines parallel betriebenen sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens der Deutschen Rentenversicherung
1. Die Tätigkeit eines Krankenhaus- oder Klinikarztes kann typologisch sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als Honorararzt erbracht werden. Das folgt bereits aus § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 KHEntgG und ist nicht beschränkt auf Ärzte mit Facharztqualifikation.2. Haben die Parteien sich danach für den Vertragstyp des freien Honorararztvertrages entschieden, sind sie an dieser Wahl festzuhalten, es sei denn die tatsächliche Vertragsabwicklung stünde dem entgegen und ergäbe im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung, dass abweichend vom vertraglich Vereinbarten tatsächlich doch ein Arbeitsverhältnis vorgelegen hat (hier verneint). Die Darlegungs- und Beweislast für eine solche abweichende Vertragspraxis trägt der ein Arbeitsverhältnis geltend machende Kläger.
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