LAG Köln - Urteil vom 12.03.2020
8 Sa 507/19
Normen:
BGB § 611;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 8
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 14.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 678/19

Abgrenzung von Arbeitsverhältnis und freiem Dienstverhältnis

LAG Köln, Urteil vom 12.03.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 507/19

DRsp Nr. 2020/7979

Abgrenzung von Arbeitsverhältnis und freiem Dienstverhältnis

1. Bereits die Bewerbung auf eine Anzeige für eine Anstellung als Freelancer auf Honorarbasis zielt auf die Begründung eines Rechtsverhältnisses als freier Dienstnehmer. 2. Für ein freies Dienstverhältnis spricht auch, dass der Dienstverpflichtete im Zeitraum von etwa einem halben Jahr auf 14 mehrtägigen Veranstaltungen als IT-Operator für eine pauschale Vergütung in Höhe von 250 bis 300 EUR netto pro Tag tätig war. Das gilt umso mehr, wenn er dem Auftraggeber Rechnungen erteilte, in denen auch die Umsatzsteuer ausgewiesen war.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 14.08.2019 - 3 Ca 678/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Arbeitnehmer der Beklagten ist und das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fortbesteht sowie die Weiterbeschäftigung des Klägers.

1. 2. 3.