LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.05.2013
21 Sa 2286/12
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AÜG § 1 Abs. 2; AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 3; AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 306 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 631; TVG § 1; TVG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4505/12

Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und Werk- oder Dienstvertragverdeckte Arbeitnehmerüberlassung bei Einbindung der Beschäftigten eines Drittunternehmens in ProduktionsprozessDifferenzlohnansprüche eines Produktionshelfers bei Bezugnahme auf unwirksame Tarifverträge der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PersonalserviceagenturenUnbestimmte Bezugnahme auf mehrgliedrige Tarifverträge

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2013 - Aktenzeichen 21 Sa 2286/12 - Aktenzeichen 21 Sa 2313/12

DRsp Nr. 2013/24655

Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und Werk- oder Dienstvertragverdeckte Arbeitnehmerüberlassung bei Einbindung der Beschäftigten eines Drittunternehmens in Produktionsprozess Differenzlohnansprüche eines Produktionshelfers bei Bezugnahme auf unwirksame Tarifverträge der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und Personalserviceagenturen Unbestimmte Bezugnahme auf mehrgliedrige Tarifverträge

1. Sind bei einem drittbezogenen Arbeitseinsatz die Arbeitnehmer des Drittunternehmens in einer Weise in den Produktionsprozess des Auftraggebers eingebunden, dass dem Drittunternehmen kein nennenswerter eigener organisatorischer Entscheidungsspielraum verbleibt, liegt Arbeitnehmerüberlassung vor. 2. Zur Intransparenz einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf mehrgliedrige Tarifverträge und zum Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay").

1. Sind bei einem drittbezogenen Arbeitseinsatz die Arbeitnehmer des Drittunternehmens in einer Weise in den Produktionsprozess des Auftraggebers eingebunden, dass dem Drittunternehmen kein nennenswerter eigener organisatorischer Entscheidungsspielraum verbleibt, liegt Arbeitnehmerüberlassung vor. 2. Zur Intransparenz einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf mehrgliedrige Tarifverträge und zum Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay").