LAG Köln - Urteil vom 21.01.2016
7 Sa 858/15
Normen:
AÜG § 10 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5979/14

Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und drittbezogenem Personaleinsatz bei Überlassung von Flugzeugen mit Bedienpersonal

LAG Köln, Urteil vom 21.01.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 858/15

DRsp Nr. 2018/10574

Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und drittbezogenem Personaleinsatz bei Überlassung von Flugzeugen mit Bedienpersonal

Die Überlassung von Flugzeugen mit Bedienpersonal wird jedenfalls dann nicht von den Vorschriften des AÜG erfasst, wenn nicht die Überlassung von Arbeitnehmern, sondern die Gebrauchsüberlassung des Geräts oder der Maschine den Inhalt des Vertrages prägt, weil diese derart zur Verfügung gestellt werden, dass der Dritte den Einsatz de Maschinen oder Geräte mit dem dazu gehörigen Personal nach seinen eigenen betrieblichen Erfordernissen selbst bestimmen und organisieren kann.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.07.2015 in Sachen 8 Ca 5979/14 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 10 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen wegen verbotener Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.