LAG Hamm - Beschluss vom 25.05.2016
2 Ta 28/16
Normen:
BGB § 611; GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 14.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1088/15

Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von einem Dienstverhältnis eines freien Mitarbeiters

LAG Hamm, Beschluss vom 25.05.2016 - Aktenzeichen 2 Ta 28/16

DRsp Nr. 2016/12503

Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von einem Dienstverhältnis eines freien Mitarbeiters

Wer im Rahmen eines Kooperationsverbundes unter der Bezeichnung "Mobile Haushaltshilfe" Tätigkeiten wahrnimmt und mit dem Verbund abrechnet, ist nicht Arbeitnehmer, sondern aufgrund eines sonstigen selbständigen Dienstverhältnisses tätig.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 14.10.2015 - 4 Ca 1088/15 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 125,06 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; GewO § 106;

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug um die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten für den von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch.

Die Beklagte betreibt unter der Firmierung "N Mobile Haushaltshilfe" ein Unternehmen, dessen Gegenstand die Unterstützung von Personen ist, die Hilfe in häuslichen Angelegenheiten benötigen. Sie schloss unter dem 24.01.2014 mit der Klägerin einen schriftlichen "Kooperationsvertrag" ab, auf dessen Grundlage die Klägerin Tätigkeiten im Bereich der Haushaltshilfe erbrachte. Dieser Kooperationsvertrag enthält unter anderen folgenden Regelungen:

Präambel

- 1.