LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.08.2001
15 Sa 48/01
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 611 ; ArbGG § 64 Abs. 6 ; ZPO § 97 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 27.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 32/01

Abgrenzung einer Gratifikation von einem 13. Monatsgehalt nach dem Leistungszweck; Auslegung einer Vereinbarung, die eine zusätzliche Vergütung betrifft; Voraussetzungen für einen Anspruch auf Teilleistung, wenn das Arbeitsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres endet

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.08.2001 - Aktenzeichen 15 Sa 48/01

DRsp Nr. 2003/4495

Abgrenzung einer Gratifikation von einem 13. Monatsgehalt nach dem Leistungszweck; Auslegung einer Vereinbarung, die eine zusätzliche Vergütung betrifft; Voraussetzungen für einen Anspruch auf Teilleistung, wenn das Arbeitsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres endet

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 611 ; ArbGG § 64 Abs. 6 ; ZPO § 97 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um anteiliges Weihnachtsgeld für das Jahr 2000.

Der am 22. April 1970 geborene, verheiratete Kläger stand vom 1. Juni 1997 bis zum 30. Juni 2000 in den Diensten der Beklagten als Leiter der Abteilung Qualitätswesen. Sein Bruttomonatsgehalt belief sich zuletzt auf 7.703,20 DM. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 4. April 1997 hatten die Parteien unter II. 4. folgende Regelung getroffen:

Gehalt / Sonstige Zuwendungen:

Die Zahlungen von Gratifikationen, Tantiemen, Prämien u. ä. Zuwendungen liegen, soweit diese nicht durch Betriebsvereinbarungen geregelt sind, im freien Ermessen der Firma und begründen keinen Rechtsanspruch, auch wenn die Zahlung wiederholt ohne den ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgt.

Gehalt: DM 5.900,--.

Zusammensetzung:

Monatsgrundlohn - Gruppe T 5/1 DM 5.269,00

Leistungszulage 10 % DM 526,90

Freiwillige, übertarifliche Zulage DM 104,10

Weihnachtsgeld gestaffelt bis 13. Gehalt. Urlaubsgeld tariflich.