LAG Niedersachsen - Beschluss vom 23.10.2009
12 TaBV 123/08
Normen:
AÜG § 1 Abs. 2; AÜG § 1 Abs. 3; BetrVG § 98 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 09.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 6/08

Abgrenzung der Zuständigkeit des Betriebsrats des Entsende- und des Entleiherbetriebs bei Leiharbeitnehmern

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 23.10.2009 - Aktenzeichen 12 TaBV 123/08

DRsp Nr. 2010/21177

Abgrenzung der Zuständigkeit des Betriebsrats des Entsende- und des Entleiherbetriebs bei Leiharbeitnehmern

1. a) Bei Maßnahmen, die Leiharbeitnehmer betreffen, richtet sich die Abgrenzung der Zuständigkeit des Betriebsrats des Entsende- und des Entleiherbetriebs danach, ob der Verleiher als Vertragsarbeitgeber oder der Entleiher die mitbestimmungspflichtige Entscheidung trifft. Über die Eingruppierung von Leiharbeitnehmern entscheidet der Verleiher. b) Ein Recht auf Beteiligung an dieser Entscheidung steht dem Betriebsrat zu, der für den Betrieb des Verleihers errichtet ist, da nur dieser kann Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz gegenüber dem Vertragsarbeitgeber und Inhaber des Entsendebetriebs wahrnehmen kann. 2. Vereinbaren mehrere Arbeitgeber die gemeinsame Durchführung von Maßnahmen der Berufsbildung, ohne dass einzelne Arbeitgeber einen beherrschenden Einfluss hätten, so haben die Betriebsräte der betroffenen Betriebe bei der Durchführung der Bildungsmaßnahmen zwar kein Mitbestimmungsrecht nach § 98 Abs. 1 BetrVG, sie haben jedoch in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 1 BetrVG beim Abschluss der Vereinbarung über die Zusammenarbeit insoweit mitzubestimmen, als Regelungen über die spätere Durchführung von Bildungsmaßnahmen getroffen werden.