LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.02.2011
11 Sa 314/10
Normen:
AÜG § 1; BGB § 631; BGB § 645 Abs. 1 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 06.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 44/10

Abgrenzung der werkvertraglichen Fremdvergabe von verdeckter Arbeitnehmerüberlassung; betriebsbedingte Kündigung bei Fremdvergabe bisheriger Arbeitsaufgaben

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.02.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 314/10

DRsp Nr. 2011/7498

Abgrenzung der werkvertraglichen Fremdvergabe von verdeckter Arbeitnehmerüberlassung; betriebsbedingte Kündigung bei Fremdvergabe bisheriger Arbeitsaufgaben

1. Für die Abgrenzung werkvertraglicher Fremdvergabe von verdeckter Arbeitnehmerüberlassung ist der Geschäftsinhalt maßgeblich. Dieser kann sich sowohl aus ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch aus der praktischen Durchführung des Vertrages ergeben. Widersprechen sich beide, ist die praktische Handhabung maßgebend. 2. Die maßgeblichen Abgrenzungskriterien sind die Einbindung in die betriebliche Arbeitsorganisation und die Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechts.

1. Innerbetriebliche Umstände begründen ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine Kündigung, wenn sie sich konkret auf die Einsatzmöglichkeit des gekündigten Arbeitnehmers auswirken; diese sind dann gegeben, wenn der Wegfall der Einsatzmöglichkeit auf einer unternehmerischen Organisationsentscheidung beruht.