I. Der angefochtene Beschluss und die Nichtabhilfeentscheidung vom 15. September 2009 werden aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Behandlung und erneuten Entscheidung über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen.
II. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4 000,00 € festgesetzt.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 17 a Abs. 4 S. 3 GVG statthaft, wahrt die gesetzliche Frist und Form (§ 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) und ist auch im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei. In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem jedenfalls vorläufigen Erfolg.
Die Frage, ob - wie das Landgericht meint - für die Entscheidung des Rechtsstreits nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig sind, ist nicht entscheidungsreif.
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