Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2015 - 6 BV 591/14 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Freistellung des Betriebsrats von einer Kostenrechnung seiner Rechtsanwältin.
Der Arbeitgeber (Beteiligter zu 2) befasst sich mit dem Bau und der Erhaltung von Rolltreppen und Aufzügen. Sein Unternehmen ist an 30 Standorten in Deutschland tätig, die in 12 Betrieben im Sinne des BetrVG zusammengefasst sind. Insgesamt werden mehr als 300 Arbeitnehmer beschäftigt. Ein Gesamtbetriebsrat ist gebildet. Antragsteller ist der im Betrieb Frankfurt am Main gewählte, aus 7 Mitgliedern bestehende, Betriebsrat.
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