LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.01.2016
16 TaBV 139/15
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 3; BetrVG § 40 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 591/14

Abgrenzung der Kostenerstattung des Betriebsrats für die Beratung durch einen Rechtsanwalt

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.01.2016 - Aktenzeichen 16 TaBV 139/15

DRsp Nr. 2016/11781

Abgrenzung der Kostenerstattung des Betriebsrats für die Beratung durch einen Rechtsanwalt

Die Abgrenzung zwischen § 40 Absatz 1 BetrVG und § 80 Absatz 3 BetrVG richtet sich nach der Art der Tätigkeit des Rechtsanwalts: Kosten, die im Zusammenhang mit der gerichtlichen Inanspruchnahme von Rechten des Betriebsrats anfallen, sind nach § 40 Absatz 1 BetrVG erstattungsfähig. Wird der Rechtsanwalt dagegen vom Betriebsrat zur Beratung hinzugezogen, sind die Kosten nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 80 Absatz 3 BetrVG erstattungsfähig.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2015 - 6 BV 591/14 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 3; BetrVG § 40 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Freistellung des Betriebsrats von einer Kostenrechnung seiner Rechtsanwältin.

Der Arbeitgeber (Beteiligter zu 2) befasst sich mit dem Bau und der Erhaltung von Rolltreppen und Aufzügen. Sein Unternehmen ist an 30 Standorten in Deutschland tätig, die in 12 Betrieben im Sinne des BetrVG zusammengefasst sind. Insgesamt werden mehr als 300 Arbeitnehmer beschäftigt. Ein Gesamtbetriebsrat ist gebildet. Antragsteller ist der im Betrieb Frankfurt am Main gewählte, aus 7 Mitgliedern bestehende, Betriebsrat.