Die Parteien streiten über Annahmeverzugsansprüche des Klägers sowie über die Zahlung von Weihnachtsgeld für das Kalenderjahr 2000.
Die Beklagte betreibt mehrere Autohäuser. Der am 13. Juli 1942 geborene Kläger war seit 1976 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Automechaniker tätig. Der Betrieb ging am 1. Juli 1997 auf die Beklagte über. Am 16. Juni 1997 legte die Beklagte dem Kläger einen von ihr unterzeichneten neuen schriftlichen Arbeitsvertrag vor, den der Kläger jedoch nicht unterschrieb.
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