Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 07. Oktober 2010 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten im Rahmen eines sogenannten Pilotverfahrens über Sonderzuwendungen aus Dienstzeitzuschlägen.
Der Kläger war seit 1985 als Busfahrer zunächst bei der A beschäftigt, nach der Übernahme der Verkehrsbetriebe durch die B mit Wirkung vom 01. Juli 1990 und durch die Beklagte mit Wirkung vom 01. Januar 1999 besteht das Arbeitsverhältnis mit dieser fort.
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