LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.11.2013
5 Sa 222/13
Normen:
ZPO § 130 Nr. 3; ZPO § 130 Nr. 4; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 11.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3918/12

Abgestufte Darlegungslast zur Mehrarbeit; unbegründete Klage auf Überstundenvergütung bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.11.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 222/13

DRsp Nr. 2014/3750

Abgestufte Darlegungslast zur Mehrarbeit; unbegründete Klage auf Überstundenvergütung bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers

1. Für die Darlegung und den Beweis der Leistung von Überstunden gelten dieselben Grundsätze wie für die Behauptung des Arbeitnehmers, die geschuldete (Normal-) Arbeit verrichtet zu haben. 2. Verlangt der Arbeitnehmer Arbeitsvergütung für Überstunden, hat er darzulegen und (im Bestreitensfall) zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat; dazu reicht die Darlegung aus, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. 3. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen (nicht) nachgekommen ist.