ArbG Erfurt, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1480/19
Abgestufte Darlegungslast und Umkehr der Beweislast im Entschädigungsverfahren nach § 22 AGGZugang der Einladung zum Vorstellungsgespräch beim BewerberDarlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers zur Widerlegung der Kausalitätsvermutung des § 165 S. 3 SGB IX
LAG Thüringen, Urteil vom 28.04.2021 - Aktenzeichen 4 Sa 9/20
DRsp Nr. 2021/8810
Abgestufte Darlegungslast und Umkehr der Beweislast im Entschädigungsverfahren nach § 22AGGZugang der Einladung zum Vorstellungsgespräch beim BewerberDarlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers zur Widerlegung der Kausalitätsvermutung des § 165 S. 3 SGB IX
Orientierungssätze:1. § 22AGG sieht für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen im Hinblick auf den Kausalzusammenhang eine Erleichterung der Darlegungslast, eine Absenkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1AGG genannten Grundes erfolgt ist. Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen.
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